GTC

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 18.08.2009

 

1. Geltung
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen von THE BRISTOL GROUP Deutschland GmbH (im folgenden ’Bristol’ genannt), sofern sie nicht mit ausdrücklicher Zustimmung von Bristol geändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur bei schriftlicher Anerkennung durch Bristol zum Vertragsinhalt. Sie gelten insbesondere auch dann nicht, wenn ihnen Bristol nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

 

2. Angebot und Abschluss
Angebote von Bristol sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von Bristol verbindlich. Nebenabreden bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung von Bristol. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maßangaben und Leistungsmerkmale sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.

 

3. Preise
Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

4. Stornierungs- und Umbuchungskosten
Für den Fall, dass der Kunde einen Auftrag ganz oder teilweise storniert, seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und dadurch den Rücktritt bzw. die vollständige oder teilweise Stornierung oder Umbuchung des Auftrags durch Bristol veranlasst, oder eine Änderung des vereinbarten Liefertermins beantragt und dieser Antrag von Bristol akzeptiert wird, ist der Kunde verpflichtet, an Bristol eine Stornierungs- und Umbuchungskostenpauschale zu bezahlen. Diese beläuft sich ab wirksamem Vertragsabschluss bei Bestellung von Softwareprodukten auf 20 % des vertraglich vereinbarten Preises, mindestens jedoch auf 260,- EUR, bei Bestellung von  Hardwareprodukten und Schulungsleistungen auf 50% des vertraglich vereinbarten Preises. Im Falle, dass bei der Bestellung von Schulungsleistungen Rücktritt bzw. Stornierung oder Umbuchung weniger als eine Woche vor Schulungsbeginn erfolgen, ist der volle Preis (100%) zu zahlen. In diesem Falle bleibt dem Kunden alternativ die Benennung eines Ersatzteilnehmers unbenommen. In diesem Falle behält sich Bristol die Erhebung einer Umbuchungsgebühr von 180,00 EUR vor. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Bristol bleibt vorbehalten. Nach der Lieferung kann der Kunde einen Auftrag weder ganz noch teilweise stornieren oder umbuchen. Bei Bestellung von Wartungsleistungen besteht nach Vertragsabschluss keine Stornierungsmöglichkeit. Bristol behält sich vor, Schulungsveranstaltungen jederzeit ohne Angabe von Gründen abzusagen. In diesem Falle wird dem Kunden innerhalb einer Frist von 2 Monaten eine Ersatzveranstaltung angeboten.

 

5. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Einbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit Bristol eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Bristol wird dem Kunden schriftlich den vorgesehenen Liefertermin in der Auftragsbestätigung mitteilen. Die Lieferadresse ist mindestens 3 Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin schriftlich mitzuteilen. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die Bristol nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Bristol und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Bristol dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von Bristol die Erklärung verlangen, ob Bristol zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich Bristol nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat Bristol solange nicht zu vertreten, als Bristol, ihre Erfüllungshilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haftet Bristol nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat Bristol danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Kunden zustehender Schadensersatzanspruch – sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Kunden zusammenhängt – auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit Bristol in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat Bristol keinesfalls einzustehen.

 

6. Versand und Gefahrenübertragung
Versandweg und -mittel sind, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, der Wahl von Bristol überlassen. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Eintreffen der Ware bei dem Kunden gleich und die Gefahr geht auf den Kunden über. In allen anderen Fällen geht die Gefahr bei Übergabe der Ware an den Spediteur auf den Kunden über.

 

7. Zahlungsfälligkeit
Zahlung hat soweit nicht schriftlich anders vereinbart, binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug so zu erfolgen, dass Bristol der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Kunde kommt nach Ablauf dieser Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung und Fristsetzung bedarf. Rechnungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem Bristol Group über den Gegenwert verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen zu zahlen, wodurch die Geltendmachung weiterer Schäden, die durch den Verzug entstehen, nicht ausgeschlossen wird. Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen Bristol ist nur zulässig, wenn diese durch Bristol schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen nicht anerkannter und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Zahlungen dürfen an Angestellte von Bristol nur dann erfolgen, wenn sie eine gültige Inkassovollmacht vorweisen. Rechnungen für Schulungsleistungen sind in jedem Falle vor Schulungsbeginn fällig.

 

8. Eigentumsvorbehalt
THE BRISTOL GROUP behält sich das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Das Eigentum an Software-Produkten geht zu keiner Zeit auf den Kunden über und der Kunde darf zu keiner Zeit Rechte an Software-Produkten abtreten oder übertragen. Der Kunde tritt Bristol bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Er hat die eingezogene Summe sofort an Bristol abzuführen. Die Befugnis von Bristol, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich Bristol, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Bristol kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die Bristol nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Bristol und Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

 

9. Installation
THE BRISTOL GROUP wird die Ware an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland gegen Bezahlung installieren, sofern der Kunde a) die erforderlichen Voraussetzungen mit allen notwendigen Installationen rechtzeitig fertig stellen wird b) Bristol den freien Zugang zu der Ware und dem Installationsort gewährt c) die verpackte Ware auf seine Kosten zu dem Installationsort transportiert d) die Ware im verschlossenen Originalkarton belässt und die Ware keinen ungewöhnlichen Belastungen oder Schadenseinflüssen ausgesetzt wurde.

 

10. Abnahme der Ware
Die Ware wird von dem Kunden nach erfolgreichem Funktionstest abgenommen. In diesem Funktionstest hat der Kunde sämtliche Funktionen des Programms zu überprüfen. Wird dieser Funktionstest innerhalb von 14 Tagen nicht durchgeführt aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gilt die Ware als abgenommen und der Kunde hat den vertraglich vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde den Abnahmeschein trotz erfolgreichem Funktionstest nicht unterzeichnet.

 

11. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel haftet Bristol Group nur wie folgt: a) Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an Bristol mitzuteilen b) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl von Bristol Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung c) Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde Bristol die nach billigem Ermessenerforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung. d) Wenn Bristol eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung unmöglich ist oder von Bristol verweigert wird, so steht dem Kunden das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. e) Durch seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von Bristol für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. f) Bristol haftet nicht für die fehlerhafte Anwendung durch den Kunden und daraus resultierende Schäden.

 

12. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die Gewährleistung von Bristol richtet sich ausschließlich nach den in vorstehendem Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Die Haftung von Bristol ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für Schäden, die dem Kunden oder bei dessen Kunden durch die Anwendung der Produkte bei Bristol entstehen. Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch Bristol oderihrer Erfüllungsgehilfen. Die Schadensersatzpflicht von Bristol ist auf das Zweifache des Wertes der konkret abgrenzbaren Leistung von Bristol beschränkt. Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren unabhängig von ihrem Rechtsgrund 6 Monate nach Abnahme der Leistung oder einem der Abnahmeentsprechendem Ereignis. Im Falle des Austausches oder der Nachbesserung verlängert sich die Gewährleistung für das betreffende konkret abgrenzbare Teil entsprechend. Das Recht auf kostenlose Gewährleistung besteht nur am Anlieferungs- bzw. Aufstellungsortdurch Bristol. Der Kunde hat sämtliche Mehrkosten der Gewährleistung zu tragen, die sich aus der Verbringung der Ware an einen anderen Ort ergeben. Dies gilt insbesondere auch bei Verbringung in das Ausland. Bei Schäden, die nach Verbringung der Ware an einen anderen, als dem ursprünglichen Aufstellungsort entstehen, haftet Bristol nur, wenn der Kunde beweist, dass ein Transportschaden nicht vorliegt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nur, soweit kein Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474ff BGB vorliegt.

 

13. Software-Lizenz
Im Falle der Lieferung von Software-Produkten gewährt THE BRISTOL GROUP dem Kunden eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz, das gelieferte Software-Produkt oder Teile davon ausschließlich für Zwecke des Kunden auf der Zentraleinheit bzw. der Arbeitsplatzstation zu nutzen, die die Software enthält oder für die Lizenzgebührenbezahlt wurden. Jedes Software-Produkt steht und bleibt im Eigentum von Bristol oder dem jeweiligen Eigentümer. Alle geltenden Patent-, Urheber-, Warenzeichen und Know-how-Rechte an dem Software-Produkt sind und bleiben Eigentum von Bristol oder dem jeweiligen Eigentümer. Der Kunde darf weder Software-Produktekopieren noch Kopien davon verkaufen. Auch darf der Kunde die Software-Produkte weder übertragen noch veröffentlichen oder offenlegen. Der Kunde wird jedes Software-Produkt schützen und sichern, so dass die Rechte von Bristol gewahrt bleiben und wird den Angestellten, die Zugang zu den Software-Produkten haben, entsprechende Anweisungen erteilen oder Vereinbarungen treffen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

 

14. Quellenprogramm
Zeitsperre: Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der Quellenprogramme. Die Software-Produkte von Bristol enthalten keine Zeitsperre, soweit diese nicht nur zur Probe überlassen wurden. Bei Programmen, die entgegen dem vorgenannten mit einer Zeitsperre versehen sind, wird Bristol hierauf ausdrücklich hinweisen.

 

15. Spezifikationsänderungen
Der Kunde ist damit einverstanden, dass Bristol Spezifikationsänderungen an der Ware vornimmt, die nach der vernünftigen Einschätzung von Bristol notwendig sind.

 

16. Erlaubnis, den Namen des Kunden zu verwenden
Der Kunde ist damit einverstanden, dass Bristol und mit ihr verbundene Gesellschaften den Namen des Kunden in Referenzlisten nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Kunden verwenden dürfen.

 

17. Abtretung
Der Kunde kann seine Ansprüche und Rechte gegen Bristol nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung abtreten. Diese Zustimmung kann nur aus wichtigem Grunde verweigert werden.

 

18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Diese Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag und seiner Durchführung ergebenden Streitigkeiten ist Frankfurt am Main, soweit der Vertragspartner von Bristol Vollkaufmann ist.

 

19. Allgemeines
Die gegenwärtige oder zukünftige Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, vor einer beabsichtigten Ausfuhr der Produkte alle einschlägigen deutschen und ausländischen Rechtsvorschriften zu beachten und insbesondere eine nach den jeweils geltenden ’US Export Regulations’ erforderliche ’US Export-Lizenz’ einzuholen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, seine Abnehmer entsprechend zu binden.